7.1 Grundsätzliches
Vereine leben von der Freiwilligenarbeit bei Anlässen. Alle Mitglieder geben ihr Bestes dafür, dass die Vereinskasse
etwas gefüllt wird. Es gibt aber Tücken, wenn etwas schiefläuft.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen – sofern die Statuten nichts anderes
bestimmen. Das wiederum steht etwas im Widerspruch zum Obligationenrecht mit seinen Haftpflichtbestimmungen.
Empfohlen werden (sofern zutreffend):
Es handelt sich bei den Haftpflicht- und Sachversicherungen um Versicherungsmittel. Die Vereine sollten unbedingt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genau lesen und sich allenfalls durch eine Fachperson beraten lassen.
Das Strafrecht ist eine andere Angelegenheit, aber ebenso nicht zu vergessen.
Versicherungen geben Sicherheit, und wenn Ungemach geschehen sollte, brauchen sich die Vereine bei guten Versicherungslösungen keine Sorgen mehr zu machen.
Merke
Rechtzeitig versichern. Das soll einzig dazu dienen, dass Vereine ihr Vereinsleben in Ruhe geniessen und viele Veranstaltungen erfolgreich und sorgenlos gestalten können.
7.2 Haftpflichtversicherung
Fallbeispiel
Im Dorf ist man sich einig: Alle Vereine sollten an der 1.-August-Feier mitwirken. Der Turnverein übernimmt die Aufbauarbeiten des gemieteten Festzeltes. Der Schützenverein erklärt sich bereit, das Errichten des Höhenfeuers auf der Oberen Egg zu übernehmen. Der Musikverein ist zuständig für den musikalischen Rahmen im Festzelt. Der Theaterverein wird die Bedienung der Gäste übernehmen. Die Landfrauen sind für den Grill zuständig. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr werden die Verkehrsregelung und die Parkplatzzuweisung übernehmen und später die Kontrolle des Höhenfeuers. Der Samariterverein ist für allfällige gesundheitliche Probleme zuständig. Der Gemeindepräsident wird eine Ansprache halten und der Kurverein gewährt grosszügig einen grösseren Geldbetrag. Ein allfälliger Gewinn wird unter den Vereinen aufgeteilt.
Es wurde ein Fest vom Dorf für die Region. Die Menschen kamen von überallher, in Scharen. Die Ansprache von Johann, dem Gemeindepräsidenten, war rührend, die musikalische Begleitung zeitgerecht, schon fast etwas modern. Man sah allen an, dass sie Spass hatten, hier mitzuhelfen.
Um 22 Uhr passierte es dann. Das Höhenfeuer wurde durch die Feuerwehr fachgerecht entfacht, aber nach wenigen Minuten explodierte es. Holzstücke fielen auf die Strasse, den Zuschauern vor die Füsse und die Hitze gefährdete das Festzelt, wo die Dorfmusik gerade eine Pause eingeschaltet hatte. Die Feuerwehr rettete die Situation mit viel Fachwissen. Es war nichts passiert. Keine Menschen wurden verletzt, und das Festzelt wurde nicht beschädigt.
Die Frage ist nun, was gewesen wäre, wenn das Höhenfeuer an dieser 1.-August-Feier Schaden angerichtet
hätte. Wer wäre haftpflichtig geworden? Der Kurverein, weil er die Veranstaltung gesponsert hat? Der Schützenverein, der das Höhenfeuer mit viel Liebe vorbereitet hatte? Gemeindepräsident Johann, wegen seiner Ansprache? Welche weiteren Versicherungen wären sinnvoll, um Schäden aus der Veranstaltung (Unfälle auf dem Weg zum Fest, Diebstahl der Kasse usw.) abzusichern?
Es gibt zahlreiche Haftpflichtbestimmungen. Vorerst beschränken wir uns auf die persönliche Haftpflicht. Haftpflicht bedeutet, für den einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden aufzukommen – auch wenn dieser nur aus Fahrlässigkeit entstanden ist. Fahrlässigkeit meint dabei jede pflichtwidrige Unvorsichtigkeit.
Die Haftpflicht betrifft den Vorstand, die Vereinsmitglieder und die freiwillig Mithelfenden. Sie alle können persönlich belangt werden, wenn etwas Unvorhergesehenes geschieht und jemand zu Schaden kommt. Die geschädigte Person muss lediglich nachweisen, wen welche Fahrlässigkeit trifft und dass der Schaden widerrechtlich eingetreten ist. Widerrechtlich ist grundsätzlich jeder Schaden an Mensch und Sachen.
Vertragliche Haftpflicht
Vereinsanlässe sind in der Regel mit einem geringen Entgelt der Besucher verbunden. Trotzdem kommt mit dem Entgelt ein Vertragsverhältnis zustande. Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
Fallbeispiel (Fortsetzung)
An unserer fiktiven 1.-August-Feier wurde kein Eintrittsgeld verlangt. Diese Feiern sind überall in unserem Land kostenlos. Also sind vielleicht die Landfrauen haftpflichtig, weil sie Würste und Brot verkauft haben; oder der Theaterverein, der Speis und Trank gegen Entgelt serviert hat? Oder das ganze Konsortium von Vereinen, eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), weil sie sich ein paar
Batzen für ihre Vereinskassen verdienen wollten? Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR)? Solidarhaftung jedes Einzelnen (Art. 143 ff. OR)? Gastwirtehaftung (Art. 487 ff. OR), weil manche Besucher in ihren Schlafsäcken im Festzelt übernachtet haben?
Pech hätten die Besucher gehabt, die ihre Würste, das Brot und ihr Bier selbst mitgebracht hätten. Aber vielleicht könnten diese den
Kurverein und den Gemeindepräsidenten belangen, als Organisatoren.
Neben einer vertraglichen Haftung können einzelne Vereinsmitglieder auch aus persönlichem Verschulden
belangt werden. Die vertragliche und die ausservertragliche Haftung können von einer geschädigten Person
kumulativ geltend gemacht werden.
Die Möglichkeit, dass eine verletzte Person mit Ansprüchen an den Organisator eines Festes oder an einen Verein gelangt, ist naheliegend. Die Höhe der Ansprüche ist im Voraus nicht abschätzbar. Haftpflichtansprüche können sehr teuer werden. Ist in den Statuten des Vereins vermerkt, dass der Verein jegliche Haftung ablehnt, schützt diese Bestimmung nicht vor allfälligen Forderungen.
Eine Haftpflichtversicherung deckt nicht nur berechtigte Schadenersatzansprüche, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab. Der Haftpflichtversicherer setzt sich damit auch für eine Schadenabwehr ein. Hat ein Verein keinen spezialisierten Juristen in den eigenen Reihen, der diese Aufgabe unentgeltlich übernimmt, können auch diese Kosten zu einer wesentlichen und nicht bezifferbaren Belastung der Vereinskasse führen.
Vereins-Haftpflichtversicherung
Viele Fragen also, wenn es darum geht, wie sich die Vereine zu versichern haben – diese Fragen können für Vereine und ihre Mitglieder existenziell sein. Jeder Verein, so klein er auch ist, sollte eine eigene Haftpflichtversicherung abschliessen. Die Vereinsmitglieder müssen zudem prüfen, ob sie durch ihre Privat-Haftpflichtversicherung ebenfalls für ihre ehrenamtliche Tätigkeit versichert sind.
Beispiel
Der Schützenverein besitzt ein eigenes Clubhaus. Schadenersatzforderungen können sich als Werkeigentümer (Art. 58 OR) oder Grundeigentümer ergeben (Art. 679 ZGB). Bei beiden Haftpflichtbestimmungen handelt es sich um milde Kausalhaftungen. Eine Kausalhaftung ist eine strengere Haftung, die schon durch die Tatsache begründet ist, dass ein Schaden durch einen Werkmangel oder durch Überschreiten des Grundeigentumsrechts begründet ist.
Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung
Führen Vereine – alleine oder zusammen mit anderen Vereinen – Veranstaltungen durch, muss geprüft werden, ob solche Anlässe in der Vereins-Haftpflichtversicherung ebenfalls mitversichert sind. Meist leider nicht. Dazu braucht es eine separate Haftpflichtversicherung. Es empfiehlt sich, dass Vereine, insbesondere solche, die eine (gemeinsame) Veranstaltung planen, die Versicherungsfragen rechtzeitig angehen.
Personenschäden
Eine Krankheit ist eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist. Ein Unfall ist demgegenüber jede plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, der zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Ein obligatorisch unfallversicherter Besucher war zu Fuss auf dem Weg zur Oberen Egg. Kurz vor Erreichen der 1.-August-Feier stürzte er im feuchten Gras.
Wenn der Besucher gegen Nichtberufsunfälle (Unselbstständigerwerbende sind auch gegen Nichtberufsunfälle
versichert, wenn sie wöchentlich für einen Arbeitgeber mindestens acht Stunden arbeiten) unfallversichert ist, wird sein Unfallversicherer die Kosten der medizinischen Versorgung, bei Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld und bei schlimmeren Folgen eine Rente ausrichten.
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Eine nicht unfallversicherte Besucherin war ebenfalls zu Fuss auf dem Weg zur Oberen Egg. Kurz vor Erreichen der Feier stürzte auch sie im feuchten Gras.
Grundsätzlich besteht kein Haftungsgrund. Der Kurverein aber sah sich aus moralischen Gründen verpflichtet,
die ungedeckten Kosten zu übernehmen. Die Verunfallte war lediglich krankenversichert. Sie musste daher den Krankentransport bezahlen und sich an den Kosten der Heilbehandlung mit der Franchise und dem Selbstbehalt beteiligen. Der Versicherungsberater hat dem Verein später den Abschluss einer Besucher-Unfallversicherung empfohlen.
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Ein Besucher stolperte über ein Stromkabel des Musikvereins.
Für die Kosten seiner Verletzungsfolgen und seinen Erwerbsausfall wäre die Haftpflichtversicherung aufgekommen,
vermutlich die Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung. Vielleicht die Vereins-Haftpflichtversicherung, sofern darin Veranstaltungen mitversichert sind, jedoch nicht der Musikverein, der die Kabel verlegt hat.
7.2 Sachversicherungen und übrige Versicherungen
Neben einer Haftpflicht- und einer Feuerversicherung können weitere wichtige Versicherungen entstandene
Schäden absichern, z.B. eine Wasserschadenversicherung, eine Diebstahlversicherung und, wenn in Glasvitrinen Dutzende von Pokalen stehen, eine Glasversicherung.
Wasserschadenversicherung
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Die Vereine hatten bei der 1.-August-Feier viel Wasser gebraucht, um die Gläser auszuspülen. Glücklicherweise lieferten die Hydranten noch genügend Wasser, um das Höhenfeuer zu löschen.
Wäre aus Letzterem ein Schaden entstanden, wäre die Wasserschadenversicherung die richtige Versicherung. Wasser kann aber Vereinen auch ganz viel Schaden bescheren. Nicht bei einer Überschwemmung des Vereinslokals – das wäre ein Elementarschaden. Aber ein Leitungsbruch kann das Vereinslokal überschwemmen – solche Wasserschäden sollten also unbedingt versichert werden.
Über die Wasserschadenversicherung werden im Wesentlichen versichert: Schäden durch Leitungswasser,
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, Rückstau (Verstopfung der Kanalisation), Grundwasser,
Ölschäden und Frostschäden, selbstredend mit Einschränkungen.
Diebstahlversicherung
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Spätabends fehlte eine der Kassen. Sie war gestohlen worden.
Einbruch und Raub sind über die Diebstahlversicherung versichert. Einen Räuber hatte allerdings niemand
gesehen. Ebenso wenig war die Kasse unter Androhung oder Anwendung von Gewalt verschwunden.
Einfacher Diebstahl ist aber nicht versichert; und Geldwerte bei einem solchen einfachen Diebstahl
sind nicht einmal über eine Hausratversicherung abgedeckt.
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Glücklicherweise hatte der Theaterverein die Kasse pflichtbewusst zum Bauern gebracht, der sie wiederum in seiner Nebenstube eingeschlossen hatte. Dort konnte die Kantonspolizei auch eindeutige Einbruchspuren feststellen.
Einbruchdiebstahl ist versichert und der Verlust wurde den Veranstaltern von der Versicherung zurückerstattet.
Die Diebstahlversicherung kennt den einfachen Diebstahl (ausschliesslich für Privathaushalte), Einbruchdiebstahl und Beraubung. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn Täter gewaltsam in ein Gebäude oder einen Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen. Von einer Beraubung sprechen die Versicherungen bei einem Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, einem Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall. Nicht darunter fallen Taschenund Trickdiebstähle.
Glasbruchversicherung
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Beim Abwaschen gingen auch einige Gläser zu Bruch.
Trinkgläser sind nicht versichert. Den grossen Spiegel aber hinten auf der Bühne, den ein Spieler des
Musikvereins aus Versehen mit seiner Trompete zerstörte hatte, bezahlte die Glasversicherung anstandslos.
Das wäre zwar eigentlich ein Haftpflichtfall, aber so genau nehme man das nicht. Der Musiker war
weder betrunken, noch handelte er sonst grob fahrlässig, was zu einem Rückgriff des Sachversicherers
geführt hätte.
Glasbruchversicherung: Zerkratzen von Gläsern gehört nicht zu den versicherten Risiken. Das Glas muss
entweder zerbrochen, durchgehend gerissen sein oder ein Loch aufweisen, damit die Versicherung
leistungspflichtig wird. Unterschieden wird zwischen Mobiliarverglasung, Gläsern an Möbeln oder
Wandspiegeln und Gebäudeverglasungen (z.B. Fenster). Vasen und Gläser (Hohlgläser) gehören
nicht dazu.
Feuerversicherung
Fallbeispiel (Fortsetzung)
Ganz schadlos ist der Vorfall auf der Oberen Egg nicht verlaufen. Der Bauer beklagte sich, dass das Höhenfeuer einen Brandfleck hinterlassen hat. Zwei Küchenschürzen des Theatervereins hatten zudem Brandlöcher.
Eine Sachversicherung empfiehlt sich auch für Vereine und Veranstaltungen. Feuerschäden können versichert werden. In dem beschriebenen Beispiel ist allerdings das verbrannte Gras unter dem Höhenfeuer
nicht versichert, da es einem Nutzfeuer ausgesetzt war, nämlich dem Feuer zur Nationalfeier. Der Schaden
ist also nicht unfreiwillig eingetreten und Absicht ist nicht versichert (Art. 14 Abs. 1 VVG).
Die Küchenschürzen des Theatervereins wird die Sachversicherung entschädigen, weil sich das Nutzfeuer
auf dem Stoff der Servierschürzen zu einem Schadenfeuer entwickelt hätte. Die freiwillige Feuerwehr
hat den Brandfleck, der unter dem Höhenfeuer entstanden ist, mit dem Bauer wieder angesät.
Beim Abschluss einer Feuerversicherung und weiterer Sachversicherungen hat jeder Verein Ansprüche an
Mobiliar usw. Ob z.B. ein PC heute noch speziell EDV-versichert werden soll, ist fraglich. Hingegen ist es
prüfenswert, wie allfällige Vereinsdaten gesichert sind oder allenfalls versichert werden sollen.
Auch Dritteigentum sollte in der Sachversicherung eingeschlossen sein. Plötzlich befindet sich Eigentum
von einem befreundeten Verein im Lokal. Für die Instrumente der Musikgesellschaften z.B. gibt es spezielle
Versicherungen mit einem weitergehenden Versicherungsschutz.
Die Feuerversicherung deckt Schäden infolge von Brand, Blitzschlag, Explosion, nicht bestimmungsgemäss
ausgesetztem Rauch, Schäden durch abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile
davon sowie Schäden durch abstürzende Meteoriten oder Teile davon. In der Feuerversicherung immer
mitversichert sind die sogenannten Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (über
75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch, nicht aber Erdbeben.
Rechtsschutzversicherung
Fallbeispiel (Fortsetzung)
BDer Abend war fast überstanden, alle waren übermüdet, als Magdalena von den Landfrauen vom Grill die Holzkohle in einen Kehrichtsack leerte. Die Holzkohle war zu einem kleinen Teil noch glühend, was Magdalena übersehen hatte. Sie brachte den Kehrichtsack in die Nähe des Bauernhofes, damit er am anderen Morgen entsorgt wird. Die noch glühende Kohle hat zu einem Feuer geführt. Den Schaden am Holzhaus und an seinem Inventar würden Gebäude- und Hausratversicherung des Bauern übernehmen. Der Staatsanwalt erkannte aber eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB). Magdalena musste sich einen Anwalt nehmen. Aussergerichtlich einigte man sich auf eine Geldstrafe.
Vereinen ist eine Rechtsschutzversicherung, in der auch ein Strafrechtsschutz inbegriffen ist, dringend zu
empfehlen. Diese hätte zumindest die Verteidigungskosten von Magdalena übernommen (nicht aber die
Geldstrafe). In unserem Fall hat die politische Gemeinde die Geldstrafe beglichen. Aber das ist heute eher ein Ausnahmefall und gibt es nur noch in den Gemeinden, wo dem Gemeinderat das Vereinsleben viel wert ist.
Motorfahrzeugversicherung
Beispiel
Der Fussballclub schafft sich ein eigenes Fahrzeug an, damit die Mannschaft an die auswärtigen Spiele fahren kann.
Eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss zwingend abgeschlossen werden. Die Versicherer legen
heute sehr viel Wert auf die Frage, wer das Fahrzeug lenkt.
Merke
Der Kreis der möglichen Lenker muss im Verein geklärt und deklariert werden. Nicht jedes Mitglied darf fahren, sondern nur die dem Versicherer bekannt gegebenen.
Zudem ist der Abschluss einer Voll- oder Teilkaskoversicherung zu prüfen. Schliesslich bieten Motorfahrzeugversicherer
auch eine Autoinsassenversicherung an.
Stand 1. Januar 2024